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   BayObLG, 31.12.1982 - BReg. 1 Z 98/82   

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BayObLG, 31.12.1982 - BReg. 1 Z 98/82 (https://dejure.org/1982,14855)
BayObLG, Entscheidung vom 31.12.1982 - BReg. 1 Z 98/82 (https://dejure.org/1982,14855)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Dezember 1982 - BReg. 1 Z 98/82 (https://dejure.org/1982,14855)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 155
  • BayObLGZ 1982, 474
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    Es hat aber wesentliche Umstände (vgl. BayObLG aaO und die allgemeine Lebenserfahrung (BayObLG FamRZ 1991, 1232, 1234 und BayObLGZ 1982, 474, 477) nicht berücksichtigt.
  • KG, 16.02.1993 - 1 W 6261/91

    Auslegung eines Testaments

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  • BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85

    Wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments;

    Nach § 2270 Abs. 1, 3 BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also anders ausgedrückt jeder der beiden Verfügungen der Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat und jede Verfügung somit nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1982, 474/477 m.w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 213/216 f. Senatsbeschluß vom 28.2.1984 - BReg. 1 Z 12/83 S. 16; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 1, § 2270 BGB; Palandt BGB 44. Aufl. Einf. vor § 2265 Anm. 3 c und § 2270 Anm. 1).

    Ist im gemeinschaftlichen Testament keine klare und eindeutige Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen enthalten, wie sich hier schon aus den widersprechenden Auslegungen der Beteiligten ergibt, so muß die Wechselbezüglichkeit durch Auslegung des Testaments nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BayObLG FamRZ 1984, 1154/1155; BayObLGZ 1982, 474/477 m.w.Nachw.; Senatsbeschlüsse vom 5.6.1981 - BReg. 1 Z 46/81 und vom 23.1.1981 - BReg. 1 Z 132/80, nur teilweise in Rechtspfleger 1981, 282 abgedruckt).

    Dies gilt auch für die Wechselbezüglichkeit (RG Recht 1915, Beilage Nr. 571; BayObLGZ 1982, 474/477).

    Es kann nicht beanstandet werden, daß das Landgericht, indem es den Schriftwechsel herangezogen hat, zu dem Ergebnis gelangt, die Beziehungen zwischen der Beteiligten zu 1 und dem vorverstorbenen Ehemann seien nicht so gestaltet gewesen, daß diese als eine ihm nahe stehende Person i. S. des § 2270 Abs. 2 BGB hätte angesehen werden können (vgl. dazu BayObLGZ 1982, 474/478).

  • OLG Koblenz, 13.12.2006 - 2 U 80/06

    Auslegung des § 2270 Abs. 2 BGB zu dem anderen Ehegatten nahe stehenden Personen

    § 2270 Abs. 2 BGB enthält eine Auslegungsregel, die allerdings nur dann Anwendung findet, wenn die Auslegung keine Klarheit über den Verknüpfungswillen gebracht hat (Bamberger/Roth-Litzenburger, § 2270 Rn. 9; BayObLGZ 1982, 474).

    Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, um die Ausnahme nicht zur Regel werden zu lassen (Bamberger/Roth-Litzenburger, ebd.; BayObLGZ 1982, 474).

    Es muss auch bedacht werden, dass die Ehegatten die Beerbung des Längstlebenden von ihnen häufig nur vorsorglich regeln wollen, ohne den längstlebenden Ehegatten in seiner Freiheit, eine anderweitige Regelung zu treffen, beeinträchtigen zu wollen (BayObLGZ 1982, 474).

  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also anders ausgedrückt jede der beiden Verfügungen der Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat und jede Verfügung somit nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1982, 474/477 m.w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 213/216 f.; zuletzt Senatsbeschluß vom 2.7.1985 - BReg. 1 Z 42/85 S. 12; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 1, § 2270 BGB; Palandt Einf. vor § 2265 Anm. 3 c und § 2270 Anm. 1).

    Die Auslegung obliegt dem Tatsachengericht, das den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu erforschen ( § 12 FGG ) und alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen hat ( § 25 FGG ) und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln verstoßen, keine Verfahrensbestimmungen verletzen und auch die Beweisanforderungen weder zu hoch noch zu niedrig ansetzen darf (BayObLGZ 1982, 474/477).

    Ist in einem gemeinschaftlichen Testament keine klare und eindeutige Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen enthalten, wie sich hier auch aus den widersprechenden Auslegungen der Beteiligten ergibt, so muß die Wechselbezüglichkeit durch Auslegung des Testaments nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BayObLG FamRZ 1984, 1154/1155; BayObLGZ 1982, 474/477 m.w.Nachw.; Senatsbeschlüsse vom 5.6.1981 - BReg. 1 Z 46/81 und vom 23.1.1981 - BReg. 1 Z 132/80, nur teilweise in Rechtspfleger 1981, 282 abgedruckt).

    Dies gilt auch für die Wechselbezüglichkeit (RG Recht 1915, Beilage Nr. 571; BayObLGZ 1982, 474/477).

  • BayObLG, 10.04.1991 - BReg. 1a Z 60/90

    Bindung des überlebenden Ehegatten an den Inhalt der Schlusserbenanordnung beim

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  • BayObLG, 25.07.1984 - BReg. 1 Z 44/84

    Zulässigkeit des Widerrufs einer Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament;

    Ein solches Verhältnis (sog. Wechselbezüglichkeit) muß für jede einzelne Verfügung des Testaments gesondert geprüft werden (BayObLGZ 1982, 474/477); möglich ist auch die einseitige Bindung nur eines Ehegatten an die Schlußerbeneinsetzung (BayObLGZ 1983, 213/217 m.Nachw.).

    Ist im gemeinschaftlichen Testament keine klare und eindeutige Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen enthalten, so muß diese durch Auslegung des Testaments nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden (BayObLGZ 1982, 474/477; Senatsbeschluß vom 5.8.1983 - BReg. 1 Z 25/83 S. 15 f.).

    Seine Auslegung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ), nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen, keine verfahrensrechtlichen Vorschriften verletzt und auch die Beweisanforderungen weder vernachlässigt noch überspannt hat (BayObLGZ 1982, 474/477).

    Das ist nur für enge Freunde, bewährte Hausgenossen, langjährige Angestellte oder Personen anzunehmen, zu denen der andere Ehegatte enge persönliche Beziehungen und innere Bindungen hatte, die mindestens dem üblichen Verhältnis zu Verwandten entsprachen (BayObLGZ 1982, 474/478 f.).

  • BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86

    Einseitiger Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen; Voraussetzungen für die

    Das gilt auch für die Frage, ob zwischen Verfügungen von Eheleuten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB umrissene Zusammenhang der Wechselbezüglichkeit besteht (BayObLGZ 1982, 474/477 m.Nachw.).

    Sie gilt nur im Zweifel (vgl. BayObLGZ 1982, 474/478).

  • OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00

    Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit von Verfügungen -

    Es entspricht nach anerkannter Rechtsprechung (BayObLGZ 1982, 474; FamRZ 1991, 1232; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rdn. 6) der Lebenserfahrung, daß beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen den testierenden Ehegatten und dem eingesetzten Schlußerben der eine Ehegatte dem anderen das Recht belassen will, die Schlußerbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern, und ihn nicht an der Einsetzung der von ihm ausgewählten Schlußerben festhalten will, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschlechterung der Beziehungen zu dem Bedachten.
  • BayObLG, 23.07.1993 - 1Z BR 26/93

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zum Erben durch formwirksames

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  • BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 1a Z 55/88

    Einziehung eines unrichtigen Erbscheins; Erteilung eines neuen gleichlautenden

  • BayObLG, 27.08.1985 - 1 BReg.Z 20/85

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Auslegung einer letztwilligen Verfügung;

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 10 Wx 4/05

    Anwendbarkeit des Reichserbhofgesetzes

  • BayObLG, 18.01.1989 - BReg. 1a Z 28/88

    Vertragsmäßige Verfügung über die Ersatzerbenberufung

  • BayObLG, 05.11.1985 - BReg. 1 Z 48/85

    Weitere Beschwerde der Kinder des Erblassers gegen die Ernennung eines

  • BayObLG, 15.03.1991 - BReg. 1a Z 33/90

    Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft; Zweifel über Regelungen in einem

  • BayObLG, 28.02.1989 - BReg. 1a Z 33/88

    Abgrenzung von der rechtlichen Stellung als befreiter Vorerbe und als

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